Arbeitslosengeld

Wann erhalten Ausländer in Spanien Arbeitslosengeld?

Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben in Spanien Aus­länder mit Residencia, die den Arbeitsplatz unverschuldet verlieren oder kurzarbeiten, arbeitsfähig und arbeitswillig sind.

Das Arbeits­losengeld kann auf beitragsgebundener Basis gezahlt werden oder - bei Personen, die keinen Anspruch mehr auf beitragsgebundene Leistungen haben - auf beitragsfreier Basis (Sozialhilfe). Es bestehen also zwei unterschiedliche Leistungsarten:

  • Leistungen aus dem Beitragssystem ( Prestaciones de Desempleo) und
  • Arbeitslosenfürsorgeleistungen ( Subsidio por Desempleo)

Arbeitslosengeld ( Prestaciones por Desempleo)

Um Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können, muss man aus einem vom Gesetz vorgeschriebenen Grund arbeitslos geworden sein, wie:

  • Den Arbeitsplatz unverschuldet verloren haben oder Arbeitszeit und Arbeitsentgelt mindestens um ein Drittel gemindert bekommen
  • Arbeitswillig und arbeitsfähig sein
  • Bei einem Arbeitsamt gemeldet sein und Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragt haben
  • Mitglied der Sozialversicherung sein
  • In den sechs Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Arbeitslosenversicherungszeit von mindestens zwölf Monaten nachweisen können

Aus einem vom Gesetz vorgeschriebenen rund arbeitslos geworden sein, wie:

  • unverschuldete Kündigung
  • beschäftigungsregulierende Maßnahmen
  • das Ende der vereinbarten Arbeitsdauer oder Be­endigung der Arbeit, für die der Vertrag geschlossen wurde

Die Höhe der Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Für die ersten 180 Tage: 70% der Berechnungsgrundlage; danach 60% der Berechnungsgrundlage. Als Berechnungsgrundlage dient das durchschnittliche beitragspflichtige Einkommen der letzten sechs Monate. Die Mindesthöhe ist der um ein Sechstel erhöhte gesetzliche Mindestlohn. Maximale Höhe: Versicherte ohne unter­haltsberechtigte Kinder: 170% des Mindestlohns plus ein Sechstel; mit einem Kind: 195 Prozent des Mindestlohns plus ein Sechstel; mit zwei oder mehr Kindern: 220 % des Mindestlohns plus ein Sechstel.

Arbeitslosenhilfe ( Subsidio por Desempleo)

Die Arbeitslosenhilfe wird gezahlt, wenn kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld besteht. Sie beträgt im Prinzip 75% des Mindest­lohnes. Der gesetzlich garantierte Mindestlohn liegt zurzeit monatlich bei etwa 425 Euro. Die Gesamthöhe der Bezüge hängt allerdings von der Zahl der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen des Leistungs­empfängers ab.

Keine oder nur eine zu versorgende Person: 75% des Mindestlohnes; zwei zu versorgende Personen: 100% des Mindestlohnes, drei oder vier zu versorgende Personen: 125% des Mindestlohnes. Die Zahlungsdauer der Arbeitslosenhilfe kann für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten um jeweils drei Monate verlängert werden.

Für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe

  • muss man beim Arbeitsamt gemeldet sein
  • muss der Anspruch auf beitragsgebundene Leistungen erloschen sein
  • darf man in den 30 Tagen nach Erlöschen des Anspruchs auf beitragsgebundene Leistungen keine Beschäftigung angenommen haben
  • dürfen die Einkünfte 75% des gesetzlichen Mindest­lohnes nicht überschreiten

Ein Arbeitsloser, der sich zur Arbeitssuche in einem anderen EU Mitgliedstaat begibt, bekommt für die Dauer von höchstens drei Monaten Arbeitslosengeld. Dazu muss er der spanischen Landes­arbeitsanstalt ( INEM) für mindestens vier Wochen ab Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestanden haben, von dieser Institution einen entsprechenden Vordruck erhalten, sich als Arbeit­suchender in dem Land eintragen lassen, in das er sich begibt. Das Arbeitslosengeld wird vom zuständigen Träger des betreffenden Landes zu Lasten des INEM ausgezahlt.

Die Zahlung der Arbeitslosenhilfe ( Subsidio por Desempleo) kann für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten gezahlt und in Härtefällen um jeweils drei Monate verlängert werden.

Dieser Artikel ist ein Auszug aus Auswandern nach Spanien 1.

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