Die spanische Einkommensteuer

Ein Überblick

Die spanische Einkommensteuer

Das neue Gesetz impliziert keine radikale Änderung bezüglich der Vergangenheit. Es ist vielmehr eine Weiter­entwicklung des vorherigen Gesetzes 18/1991, das seinerseits schon als eine Entwicklung des Gesetzes 44/1978 galt. Die lmpuesto sobre la Renta de las Personas Fisicas - im folgenden „IRPF“ - kann daher weiterhin als eine per­sönliche und direkte Steuer bezeichnet werden, die das Einkommen der natürlichen Personen aufgrund der Prinzipien von Gleichheit, Allgemein­heit und Progressivität unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Steuersubjektes besteuert.

Obwohl die IRPF bezüglich deutscher Investitionen in Spanien sicher eine relativ untergeordnete Rolle spielt, hat sie rein technisch betrachtet dennoch eindeutig die Schlüsselposition im spanischen System der direkten Steuern, so dass wir auf eine Erläuterung ihrer wesentlichen Eigenschaften nicht verzichten wollen.

Die Steuersubjekte

Die IRPF ist eine persönliche Steuer, die in der Regel personenbezogen erhoben wird, obwohl auf Antrag auch Familien­einheiten zusammen veranlagt werden können. Steuersubjekte der IRPF sind alle natürlichen Personen, die in einem Steuerjahr (Kalenderjahr) als in Spanien ansässig gelten. Die IRPF befasst sich also nur mit der unbeschränkten Steuerpflicht der in Spanien ansässig Personen. Die beschränkte Steuerpflicht wird seit dem 1.1.1999 durch ein separates Gesetz geregelt, dass wir unter Abschnitt 2.5.2. erläutern werden.

Das Gesetz 40/1998 ( Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas - im folgenden: LIRPF) betrachtet erstens all diejenigen Personen als ansässig, die mehr als 183 Tage eines Kalenderjahres in Spanien anwesend sind. Vorübergehende Abwesenheiten gelten auch als Anwesenheit, es sei denn das Steuersubjekt kann eine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Land mittels des entsprechenden Zertifikats der zuständigen Steuerbehörden nachweisen. Der zweite Anknüpfungspunkt ist gegeben, wenn sich das Zentrum der wissenschaftlichen Interessen in Spanien befindet. Schließlich gilt die Rechtsver­mutung, dass eine Person in Spanien ansässig ist, wenn der Ehegatte und etwaige minderjährige Kinder in Spanien ansässig sind. Diese Vermutung kann durch einen entsprechenden Beweis widerlegt werden.

Es sei bemerkt, das die spanischen Behörden diese Bestim­mungen stets so auslegen, dass bei Erfüllung der notwendigen Bedingungen das Steuersubjekt für das ganze Jahr als ansässig gilt. Man kann also nicht für einen Teil eines Kalenderjahres als ansässig gelten. Dies kann sich zugunsten des Steuersubjekts auswirken, denn es wird im Jahre der Einreise bis zum 31. Dezember als nicht ansässig gelten, wenn es in dem Jahr weniger als 183 Tage in Spanien verbracht hat, unabhängig davon, wie lange es dann in Spanien bleibt.

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen

Allgemein formuliert besteht die Bemessungsgrundlage aus allen steuerbaren Einkünften und Vermögensgewinnen, die das Steuer­subjekt während eines jeden Veranlagungszeitraumes (in der Regel das Kalenderjahr) erzielt. Das LIRPF stellt in Art. 7 gewisse Einkünfte frei, wie etwa Abfindungen bei Entlassung und gewisse Entschädigungen oder Gewinne von amtlich zugelassenen Glücks­spielen. Bei der Definition der steuerbaren Einkünfte und Ver­mögens­gewinne unterscheidet das LIRPF folgende Kategorien:

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

Als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit gelten sämtliche Vergütungen. die der Arbeitnehmer vorn Arbeitgeber für geleistete Arbeit erhält. Art. 16 LIRPF enthält neben der allgemeinen Definition eine ausführliche Liste von konkreten Einkünften, die unter diese Kategorie fallen, wie etwa Löhne, Gehälter, Sonderzahlungen, Reisekostenzuschüsse über gesetzliche Grenze hinaus, Renten und Pensionen und sogar Arbeits­losen­unterstützung. Ferner enthält das Gesetz eine nicht abschließende Liste von steuerbaren Sachleistungen und die ent­sprechenden Bewertungsregeln.

Es gilt generell eine Reduktion des Einkommens um 30%, wenn es in einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren erzielt wurde. (z.B. Sonderzahlungen) und wenn derartige Zahlungen nicht wiederholt erfolgen. Die Basis für die Anwendung dieses Satzes von 30% ist jedoch beschränkt: Sie darf das mittlere Einkommen aller Steuer­beiträge multipliziert mit den Jahren, die die Erwirtschaftung dauerte, nicht überschreiten. Für spezifische Fälle, wie Zahlungen aus Rentenversicherungen oder wegen Arbeitsunfähigkeit, gelten noch stärkere Reduktionen, die bis zu 70% erreichen können.

Als abzugsfähige Ausgaben gelten erstens die Zahlungen für Sozialversicherung und sonstige Pflichtversicherungen sowie Gewerk­schaftsbeiträge. Zweitens ist eine je nach Einkommenshöhe abzugsfähig.

Einkünfte aus unbeweglichem Kapital

Immobilien: Bei Vermietung und Verpachtung gilt laut Art. 20 - 21 LIRPF die allgemeine Regel, dass die Differenz zwischen Einnahmen und sämtlichen notwendigen Ausgaben, inklusive Zinsen, zu versteuern ist. Wenn die Einkünfte in einer Zeitspanne von mehr zwei Jahren erwirtschaftet werden, gilt auch hier eine Reduktion von 30%.

Städtische Immobilien, die weder der Vermietung/Verpachtung dienen, noch unternehmerisch genutzt werden und die nicht als gewöhnliche Wohnung des Eigentümers dienen, führen zu einem fiktiven jährlichen Einkommen von 2% oder 1,1% des Katasterwertes, je nach dem ob der Katasterwert nach dem 1. Januar 1994 aktualisiert wurde oder nicht.

Einkünfte aus beweglichem Vermögen

Das LIRPF definiert in Art. 23 vier verschiedene Kategorien Einkünften, die alle unter den Oberbegriff der Einkünfte beweglichem Vermögen fallen:

  • Einkünfte aufgrund von Beteiligungen am Eigenkapital.
  • Körperschaften aller Art; im wesentlichen handelt es sich hier um Dividenden. Deren Betrag wird grundsätzlich mit 140% multipliziert und das Ergebnis in die Beinessungsgrundlage integriert. Dafür gilt dann ein Abzug von 40% der Bruttodividende gegen die Steuerschuld. Wenn die ausschüttende Körperschaft nicht dem allgemeinen Steuersatz von 35% unterliegt, sondern einem niedrigeren, wird mit 125% oder 100% multipliziert. Dafür gilt dann ein Abzug von nur 25% oder 0%.
  • Einkünfte aus Kapitalanlagen; hier sind im wesentlichen Zinsen gemeint. Es sei bemerkt, dass auch der Gewinn bei der Veräußerung von den entsprechenden Wertpapieren unter diese Kategorie fällt.
  • Einkünfte aus Kapitalisierungsoperationen (Lebens- und Zeitrenten) und Lebensversicherungen, insofern sie nicht als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit gelten.
  • Sonstige Einkünfte aus beweglichem Vermögen; hierunter fallen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Urheber- und Patent­rechten, aus der Zession von "Know-how" etc.

Bei allen Kategorien gilt eine Reduktion des Einkommens um 30%, wenn es in einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren erwirtschaftet wird. Verwaltungs- und Depotkosten von Wertpapieren werden als abzugsfähige Ausgabe anerkannt.

Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit

Das LIRPF und dessen Durchführungsverordnung (Königliches Dekret 214/1999 vom 5. Februar 1999) regeln ein System, nach dem der Einzelunternehmer nach drei verschiedenen Verfahren veranlagt werden kann:

  • direkte Ermittlung der Bemessungsgrundlage ( estiniación directa): Hier gelten prinzipiell alle Bestimmungen der Körper­schaftsteuer bezüglich der Ermittlung der Bemessungs­grundlage und der anwend­baren Steuervergünstigungen.
  • Vereinfachte Form der direkten Ermittlung der Bemessungs­grundlage ( estiniación directa simplificada): Wie oben, jedoch mit bestimmten Vereinfachungen bezüglich Abschreibungen und Rückstellungen; anwendbar bis 601.010 Euro Jahresumsatz und nur für bestimmte Tätigkeiten.
  • Objektive Steuerfestlegung ( estimación objetiva): Es handelt sich um ein System, bei dem die Steuerschuld anhand von gewissen objektiven Parametern pauschal festgelegt wird, wie etwa die Anzahl der Tische in einem gastwirtschaftlichen Betrieb.

Es muss hierzu erwähnt werden, dass die beiden letzten Varianten bei Erfüllung der notwendigen Bedingungen automatisch zur Anwendung kommen, wenn das Steuersubjekt nicht ausdrücklich auf sie verzichtet.

Die formalen Buchführungspflichten sind logischerweise unter­schiedlich umfangreich bei den drei Varianten, so dass nur bei der ersten die vollständigen Buchführungspflichten erfüllt werden müssen. Auch bei dieser Art von Einkünften gilt eine Reduktion von 30%, wenn sie in einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren erwirtschaftet werden.

Vermögensgewinne

Unter diese Kategorie von Einkünften fallen im wesentlichen die Gewinne bei Veräußerung von Vermögenselementen. Das LIRPF definiert diese Kategorie und enthält einen Katalog von Bewertungs­regeln in seinen Artikeln 31 bis 37.

Das seit dem 1. Januar 1999 gültige System sieht eine Aktuali­sierung der Anschaffungswerte vor, um den Effekt der Inflation auszugleichen. Dazu wird der nominale Anschaffungswert mit einem Faktor je nach Anschaffungsjahr multipliziert. Die Tabelle der Faktoren wird für jedes Steuerjahr mit dem Haushaltsgesetz veröffentlicht.

Die wesentliche Eigenart der Besteuerung von Vermögens­gewinnen besteht jedoch darin, dass sie nicht etwa mit dem Rest der Einkünfte in die Bemessungsgrundlage integriert werden, sondern separat einem festen Steuersatz von 18% unterliegen.

Es sei schließlich bemerkt, dass für Vermögenselemente, die vor dem 1. Januar 1995 angeschafft wurden, noch eine vorübergehende Anwendung des früheren Systems des Gesetzes 18/1991 möglich ist, das eine prozentuale Reduktion des Veräußerungsgewinnes je nach dem, wie weit das Anschaffungsjahr zurücklag, vorsah. Die allgemeine Reduktion ist 14,28% pro Jahr, für notierte Aktien gelten 25% pro Jahr und für Immobilien 11,11%. Eine Immobilie, die z.B. am 31. Dezember 1994 für zehn Jahre im Vermögen des Verkäufers war, kann also steuerfrei veräußert werden.

Freibeträge

Das LIRPF sieht in Art. 40 eine Reihe von Freibeträgen vor, die die Bemessungsgrundlage mindern. Der allgemeine Freibetrag kann je nach Alter und eventueller Behinderung ansteigen. Ferner gibt es Familien­freibeträge für Ahnen und Kinder, die vom Steuersubjekt wirtschaftlich abhängig sind und mit ihm zusammenleben.

Ermittlung der Steuerschuld

Nach der Feststellung, der steuerbaren Einkünfte und Gewinne besteht der nächste Schritt zur Ermittlung der Steuerschuld zunächst in einer Differenzierung zwischen dem „allgemeinen Teil der Bemessungs­grundlage“ und dem speziellen Teil der Bernessungsgrundlage.

Der allgemeine Teil der Bemessungsgrundlage besteht aus sämtlichen Einkünften mit Ausnahme der Vermögensgewinne, die in einem Zeit­raum von weniger als zwei Jahren entstanden sind. Das LIRPF erlaubt bei dieser Feststellung der Bemessungs­grund­lage noch den Abzug von Beiträgen zu Lebensversicherungen und Rentenfonds unter gewissen Bedingungen und mit gewissen Grenzen.

Der spezielle Teil der Bernessungsgrundlage besteht aus den Ver­mögensgewinnen, die in mehr als zwei Jahren entstanden sind. Hier sind keinerlei Abzüge erlaubt.

Die Anwendung des Steuertarifs

Der progressive Steuertarif der IRPF ist in einen staatlichen Tarif und einen separaten Tarif zur Finanzierung der Autonomen Regionen aufgeteilt, wobei der erste 85% der Gesamtlast ausmacht und der zweite 15%. Der progressive Tarif wird, wie bereits bei der Behandlung der Vermögensgewinne erwähnt wurde, nur auf den allgemeinen Teil der Bemessungsgrundlage angewandt.

Schließlich wird der spezielle Teil der Bemessungsgrundlage vom Zentralstaat mit einem festen Satz von 15,3% besteuert und durch die Autonomen Regionen mit 2,7%.

Die Ermittlung der Nettosteuerschuld

Aus der Anwendung der Steuersätze ergibt sich zunächst eine Brutto­steuerschuld. Zur Ermittlung der Nettosteuerschuld können jedoch noch eine Reihe von Steuerabzügen zur Geltung gebracht werden, wie etwa ein Prozentsatz von 15% bis 25% der Investition zur Wohnungs­an­schaffung innerhalb gewisser Grenzen oder von 10% bzw. 15% für Spenden an gemeinnützige Organisationen und Investitionen in Güter von kulturellem Interesse. Ferner gelten für Einzelunternehmer diesel­ben Abzüge, die die Körperschaftsteuer vorsieht.

Es muss schließlich erwähnt werden, dass die Autonomen Regionen einen gewissen Spielraum zur Gestaltung von Steuerabzügen und Tarifen innerhalb ihres jeweiligen Gebietes haben, so dass die Ermittlung der Nettosteuerschuld regional leicht unterschiedlich ausfallen kann.

Die Ermittlung der endgültigen Steuerschuld

Der letzte Schritt - die Ermittlung der endgültigen Steuerschuld - besteht darin, dass von der Nettosteuerschuld die Anrechnung der Körper­schaftsteuer bei Erhalt von Dividenden und die Anrechnung aus­ländischer Steuern praktiziert wird und schließlich sämtliche Steuerein­behalte, die das Steuersubjekt ertragen musste, abgezogen werden.

Wesentliche Aspekte des Verfahrens

Das Steuersubjekt ist zur Selbstveranlagung der Steuer jährlich verpflichtet. Die Frist für die Einreichung der entsprechenden Steuererklärung liegt in der Regel zwischen dem 1. Mai und dem 30. Juni jenes Jahres, das dem jeweiligen Steuerjahr folgt.

Dieser Artikel ist ein Auszug aus Auswandern nach Spanien 2.

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