Grenzgänger und Aufenthalter

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Grenzgänger und Aufenthalter

Der Begriff „Grenzgänger“ meint einen Arbeitnehmer oder Selbständigen, der beispielsweise im deutschen Grenzgebiet wohnen kann (aber nicht muss) und in der Schweiz arbeitet.

Die Definition Grenz­gänger hat freilich verschiedene Seiten:

  • Er/sie muss beispielsweise im Rahmen des Doppelsteuer­abkommens Schweiz – Deutschland nicht jede Woche an seinen Wohnort zurückkehren.
  • Auch muss er/sie im Sinne des Sozialversicherungsge­setzes nicht in den Grenzzonen wohnen und in Schweizer Grenzzonen arbeiten. Er kann also z.B. in Frankfurt/Main wohnen und in Lausanne arbeiten.
  • Der Grenzgänger benötigt keine Aufenthaltserlaubnis. Ihm wird eine Sonderbescheinigung für fünf Jahre ausgestellt, die so genannte G-Bewilligung.

Als Aufenthalter gelten in der Schweiz diejenigen, welche nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen, aber in der Schweiz ar­beiten. Die “Umwandlung” eines Grenzgängers in einen Aufent­halter ist durchaus möglich. Der Grenzgänger kann über seinen Arbeitgeber eine Aufenthaltsbewilligung B beantragen.

Für Schüler oder Studenten, die täglich die Grenze passieren, ist keine Bewilligung nötig. Studierenden wird eine Aufenthaltserlaub­nis für die Dauer ihrer Ausbildung problemlos erteilt, soweit sie/er für sich (und gegebenenfalls für die Familie) finanziell sorgen kann und keine Sozialhilfe beansprucht.

Dieser Artikel ist ein Auszug aus Leben und Arbeiten in der Schweiz.

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